Baufinanzierung: Wie Banken rechnen
So niedrig wie heute waren die Zinsen für Immobilienkredite noch nie.
Weil Baugeld so billig ist, scheint es gar nicht mehr so wichtig zu sein, viel Eigenkapital für die eigenen vier Wände einzusetzen. Wenn das Einkommen stimmt, bekommen Haus- und Wohnungskäufer auch einen Kredit bis zum vollem Kaufpreis.
Dann müssen sie nur noch die Kaufnebenkosten mit vorhandenem Eigenkapital bezahlen.
Es hat durchaus Vorteile, einen Teil seiner verfügbaren Mittel zu behalten, statt es Jahrzehnte in der Immobilie zu binden. Kreditnehmer bleiben
so flüsssig für unvorhergesehene Ausgaben. Und, es bleibt finanzieller Spielraum für weitere Wünsche.
Nachteil ist: Wer weniger Eigenkapital einsetzt als möglich, zahlt dafür einen hohen Preis. Kreditinstitute staffeln ihre Zinssätze nach Beleihungsauslauf -
das ist der Anteil des Kredits am Immobilienwert. Topzinsen gibt es nur für Darlehen bis zu 50 oder 60 Prozent des Kaufpreises. Wer damit nicht
auskommt, zahlt einen Aufschlag- nicht nur für den zusätzlichen Kreditbetrag, sondern auf das gesamte Darlehen. Besonders teuer wird es,
wenn die Finanzierung mehr als 90 Prozent des Kaufpreises ausmacht. Der Sollzinssatz für das Gesamtdarlehen kann mitunter 0,5% bis 1,0% über dem günstigsten Zinssatz der Bank oder Sparkasse liegen.
Vgl. hierzu auch Finanztest 7/2019, Stiftung Warentest, S.64/65
Kredite für Wohnimmobilien: Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Zum 21.03.2016 ist die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten. Ziel
ist, Verbraucher zu schützen, die einen Immobilienkredit aufnehmen. Hierzu sieht das Gesetz zahlreiche Pflichten vor,die Banken beachten müssen,
wenn sie solche Kredite an Verbraucher vergeben.
Dazu zählen Anforderungen an die Werbung, die vorvertraglichen
Informationen, die Prüfung der Kreditwürdigkeit, das Widerrufsrecht, die Bedenkzeit und an Darlehen in Fremdwährungen. Hinzu kommen Vorgaben
für die Beratung bei der Kreditvergabe und -Vermittlung und für die
Sachkunde und die Entlohnung der Mitarbeiter der Kreditgeber.
Auch die Vermittler und Beschäftigten selbst müssen bestimmte
Anforderungen erfüllen. Schließlich sieht die Richtlinie verschiedene
aufsichtsrechtliche Anforderungen vor.
Was ist ein Verbraucherimmobilienkredit?
Ein Verbraucherimmobilienkredit im Sinne der Richtlinie ist ein grundpfandrechtlich gesicherter Kredit eines Verbrauchers, der dem
Erwerb oder der Erhaltung einer Wohnimmobilie dient. Grundpfandrechtlich
gesichert bedeutet, dass der Kreditgeber dingliche Rechte -also eine
Grundschuld oder Hypothek- an dem Grundstück erhält, um das Darlehen
abzusichern.
Quelle: www.bafin.de /Veroeffentlichungen/Fachartikel/2016 vom 3.5.2016
Keine hohe Entschädigung bei Kündigung von Immobiliendarlehenn
Wenn Kunden ihren Immobilienkredit vorzeitig kündigen, müssen die Banken bei
der Berechnung des Schadenersatzes, der sogenannten
Vorfälligkeitsentschädigung, die Sondertilgungen der Kunden mit
berücksichtigen. Dies hat der BGH mit Urteil vom
19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14 entschieden.
Quelle: Faz.net vom 19.1.2016
Darlehensübernahme bei Verkauf einer Immobilie
Soll eine Immobilie verkauft werden, die mit einem laufenden Darlehen
belastet ist, kann es für den Verkäufer und den Käufer finanziell vorteilhaft
sein, wenn der Erwerber den Kredit übernimmt. Ist der Käufer ähnlich
kreditwürdig wie der Verkäufer, muss die Bank den Kredit auf ihn
umschreiben. In diesem Fall spart der Immobilien-Verkäufer eine
Vorfälligkeitsentschädigung, die Kreditinstitute verlangen können, wenn ein
Kunde ein Darlehen vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit kündigt.
Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I
(Az.: 16 HK O 22814/05). Die Richter hatten eine Bank dazu verurteilt,
einen Immobilienkäufer als Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren, der die gleiche Bonität vorweisen konnte wie der Verkäufer.
Quelle: FTD vom 6.02.2010, Rubrik Ihr Geld, Christoph Hus/p>
Gericht verbietet Schätzgebühren bei Krediten
Banken dürfen bei der Kreditvergabe keine Schätz- oder Besichtigungsgebühren verlangen, um den Wert der Sicherheiten zu überprüfen.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf entschieden und damit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht gegeben. (Az.: I-6 U 17/09). Solche Klauseln in den Geschäftsbedingungen seien unwirksam,
teilte das Gericht ferner am Freitag (13. November) mit. Die Prüfung
der Sicherheiten liege ausschließlich im Interesse der Bank.
Quelle: Kölnische Rundschau –online- vom 13.11.2009.